Vereinssatzung

Satzung

des Vereins 

Palliativnetz Lüdenscheid PALO e.V.

Präambel

Im Palliativnetz Lüdenscheid PALO e.V. haben sich Ärzte, Pflegedienste, ambulante Hospiz­dienste, das Hospiz Lüdenscheid, Fachapotheken und stationäre Einrichtungen zusammengeschlossen, um eine umfassende palliative Betreuung zu gewährleisten.

Der Verein und seine Mitglieder haben sich zum Ziel gesetzt, den schwerst­kranken, sterbenden Menschen zu begleiten und ihm ein angst- und schmerz­freies Verweilen in vertrauter Umgebung zu ermöglichen.

Die Selbstbestimmung der Betroffenen ist Leitlinie unseres Handelns.

Die palliativen Maßnahmen – Schmerztherapie, Symptomlinderung, medizinische, pflegerische, psychosoziale und spirituelle Betreuung – werden von den Partnern durchgeführt. Sie verstehen sich als Ergänzung und Entlastung der bestehenden Hilfesysteme und der hausärztlichen Versorgung. Alle Partner des Palliativnetzes bringen ihre spezifischen Kompetenzen ein und verpflichten sich zu umfassender Kommunikation.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen „Palliativnetz Lüdenscheid PALO e.V.“  

2) Er hat seinen Sitz in Kierspe und ist in das Vereinsregister des Amts­gerichts Iserlohn eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1) Zweck des Vereins ist die qualitative Verbesserung und quantitative Stärkung der ambulanten palliativen Versorgung und Unterstützung im Märkischen Kreis Süd. Der Verein möchte in einer Gesellschaft, in der Sterben, Tod und Trauer nach wie vor Tabu-Themen sind, im Sinne einer ganzheitlichen palli­ativen Betreuung und der Hospizbewegung Sterben und Tod in das Leben einbinden und verstärkt in das gesellschaftliche Bewusstsein integrieren.

2) Patienten, Angehörige, Ehrenamtliche und Professionelle werden als gemeinsame Adressaten dieser Veränderungen angesehen. 

3)     Der Verein verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:

  • Organisations- und Kooperationsentwicklung innerhalb des Netzwerks,  
  • geeignete Fortbildungsmaßnahmen, -kontinuierliche Öffentlichkeitsarbeit, 
  • intensiven Informationsaustausch, gegenseitige Hilfe und Unterstützung sowie
  • als Repräsentationsorgan unter anderem gegenüber Kostenträgern, Verbänden, Politik, Kommunen u.ä..

Der Verein möchte durch Spenden, Beiträge etc. die materiellen Grundla­gen für die Verwirklichung der zuvor genannten Verbesserung der Versor­gungs- und Betreuungsqualität schaffen.

4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig.

Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwandt wer­den. Die Mitglieder erhalten keine Zuwen­dungen aus Mitteln des Vereins.  

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein erfüllt seine Aufgaben selbst oder durch Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1 S. 2 AO, sofern er nicht im Wege der Mittelbeschaffung gem. § 58 Nr. 1 AO tätig wird.

§ 3 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2). Der Verein kann auch fördernde Mitglieder als Mitglieder ohne Stimmrecht aufnehmen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme von Mitglie­dern entscheidet der Vorstand.

2)        Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juris­tischen Personen durch deren Auflösung.

3)        Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. 

Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Ein­haltung einer Frist von drei Monaten.

4) Wenn ein Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer ver­stoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlos­sen werden. Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Aus­schließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Einspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

5) Die für den Verein tätigen Mitglieder können die ihnen für den Verein entstandenen Aus­lagen erstattet bekommen.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, die jeweils vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind.

Zum Zeitpunkt der Vereinsgründung wird kein Vereinsbeitrag erhoben.

§ 5 Organe des Vereins  

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand, 
  • die Mitgliederversammlung, 
  • der Beirat (fakultativ).

 

§ 6 Vorstand

1)  Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen. Die Vorstandsmitglieder werden von den stimmberechtigten Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Nach

Ablauf seiner Amtszeit führt der Vorstand sein Amt bis zur Neuwahl fort. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein neues Vorstandsmitglied und legt der nächsten Mitgliederversammlung die Vorstandsergänzung zur Abstimmung vor.

2)   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins befugt.

3)   Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen     Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.

4)        Die Einladungen zu Vorstandssitzungen erfolgen schriftlich oder elektronisch-schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vierzehn Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglie­der des Vorstands anwesend sind.

5) Der Vorstand soll seine Beschlüsse einmütig fassen. Gelingt eine einmütige Beschlussfassung (einstimmig bei beliebigen Stimmenthaltungen) nicht, so erfolgt eine Beschlussfassung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mit­glieder des Vorstands. ‚

6) Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder elektronisch-schrift­lich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu die­sem Verfahren schriftlich oder elektronisch-schriftlich erklären.

Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren.

7) Die Haftung des Vorstands ist im Verhältnis zu den Mitgliedern und dem Verein auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt. Vorstandsmitglie­der haben auf Antrag Anspruch auf ihre Tätigkeit umfassenden Haftpflicht­versicherungsschutz in angemessener Höhe.

8) Die Mitglieder des Vereinsvorstandes arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich, Anspruch besteht nur auf Auslagenersatz.

§ 7 Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, jedoch min­destens einmal im Jahr einberufen. Außerdem ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 30 Prozent der Mitglie­der dies schriftlich verlangen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder elektronisch-schriftlich unter Wahrung einer Einla­dungsfrist von zwei Wochen. Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte Adresse des Mitglieds gesandt wurde, die dem Verein schrift­lich bekannt gegeben würde. Mit der Einladung ist die Tagesordnung be­kannt zu geben.

2) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Beschlüsse über  Satzungsänderungen werden mit 3/4-Mehrheit der anwesenden stimm­berechtigten Mitglieder gefasst. Jedes stimmberechtigte Mitglied, auch jede juristische Person, hat eine Stimme.

3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Berichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands,
  • Wahl des Vorstands und von 2 Kassenprüfern,
  • Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge,
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

4) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 8 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen und ggf. auch wieder abberufen. 

Dem Beirat obliegt die Unterstützung und Beratung des Vorstands in allen Themenbereichen des Vereins.  

Bzgl. der Auslagenerstattung bei einer Beiratstätigkeit gilt § 3, Abs. 5 dieser

Satzung entsprechend.

§ 9 Auflösung des Vereins

1) Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag zur Auflösung des Vereins muss in der Einladung mitgeteilt werden.

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke soll das Vermögen zu gleichen Teilen dem „Förderverein für die Unterstützung der Palliativstation am Klinikum Lüdenscheid e.V.“ und dem „Hospiz Lüdenscheid, Evangelisches Pertheswerk e.V.“ zufallen. Das Vereinsvermögen soll unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet werden. 

§ 10 Änderung der Satzung aus formalen Gründen

Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen dieser Satzung in eigener Verantwortung zu beschließen und durchzuführen, ohne dass es der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung bedarf, soweit diese Ände­rungen von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden.  

Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

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Kierspe, 22.11.2017